Einkommensteuer
Der Einkommensteuer unterliegen alle natürlichen Personen, die in Österreich einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt haben. Hier gilt die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht. Das bedeutet, dass alle in- und ausländischen Einkünfte in Österreich steuerlich zu erfassen sind. Im Gegensatz dazu sind natürliche Personen dann beschränkt steuerpflichtig, wenn sie bspw. in Österreich als Arbeitnehmer Einkünfte erzielen, jedoch weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben.
Der Begriff Einkommen wird als Summe der einzelnen Einkünfte verstanden. Es gibt insgesamt sieben Einkunftsarten, die der Einkommensteuer unterliegen:
(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
(2) Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
(3) Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(4) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
(5) Einkünfte aus Kapitalvermögen
(6) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und
(7) sonstige Einkünfte.
Einkünfte (1) bis (3) nennt man betriebliche Einkunftsarten bzw. Haupteinkünfte, Einkünfte (4) bis (7) werden außerbetriebliche Einkunftsarten bzw. auch Nebeneinkunftsarten genannt. Beispiele für (1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind Einkünfte aus Molkereien oder Mühlen. Notare, Tierärzte und Übersetzer erzielen (2) Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Zu den (7) sonstigen Einkünften zählen jene Einkünfte, die in § 29 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgezählt sind.
Zu der Fälligkeit der Einkommensteuererklärung ist zu sagen, dass diese bis zum 30. April des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen ist. Sofern die Abgabe auf elektronischem Weg über FinanzOnline erfolgt, verlängert sich die Frist auf den 30. Juni des Folgejahres.
Siehe auch: Einkommensteuererklärung
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