Reisekostenabrechnung

 

Für viele Dienstnehmer gehören Dienstreisen zur beruflichen Tätigkeit, deren Kosten dann mit dem Arbeitgeber abgerechnet werden. Bei der Reisekostenabrechnung ist zu beachten, dass die Reise betrieblich veranlasst sein muss, um die daraus entstandenen Aufwendungen oder Ausgaben steuerlich geltend zu machen.

Zu den Reisekosten werden Nächtigungskosten (also Kosten für die Übernachtung), Verpflegungskosten sowie Fahrtkosten gezählt. Diese dürfen steuerlich berücksichtigt werden.

Zu den Nächtigungskosten werden die Kosten für das Hotel oder Fremdenzimmer gezählt, aber nicht die Nebenkosten zur Übernachtung (wie bspw. entstandene Kosten für die Verwendung der Minibar oder auch Kosten für die Garage).

Mit dem Verpflegungsmehraufwand sollen die Kosten ausgeglichen werden, die den Geschäftsreisenden bedingt durch die Reise zusätzlich entstanden sind. Für den Verpflegungsmehraufwand werden Pauschalen gewährt, hier kommt es darauf an, wann die Reise beginnt und wann sie endet. Beim Verpflegungsmehraufwand gibt es öfters Änderungen, manchmal erfreulich und manchmal weniger erfreulich. So wurde zB 2016 die Übernachtungspauschale für London bspw. sehr stark angehoben. In Österreich beträgt der Tagesdiätensatz EUR 26,40 und das Nächtigungsgeld EUR 15,00 (alle Angaben Stand 2016).

Tickets für Bahnfahrten, Flüge oder Taxirechnungen zählen zu den Fahrtkosten. Bei den Fahrtkosten kann man die Aufwendungen absetzen, die für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit entstehen.

Die Abrechnung dieser Kosten erfolgt im Normalfall über die Personalverrechnung des Dienstgebers.

 


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