Arbeitnehmerveranlagung

 

Die Arbeitnehmerveranlagung ist auch bekannt unter der Bezeichnung Lohnsteuerausgleich oder Jahresausgleich. Wer eine Arbeitnehmerveranlagung machen möchte, braucht dafür das Formular L1. Mit dem Formular hat man in vielen Fällen die Möglichkeit, sich einen Teil der Lohnsteuer, die man als Arbeiter, Angestellte und Pensionist monatlich bezahlt, zurückzuholen. Das Formular ist bei jedem Finanzamt erhältlich.

Alternativ besteht die Möglichkeit, den Lohnsteuerausgleich online über FinanzOnline zu übermitteln. Es gibt die verpflichtende (Pflichtveranlagung) und freiwillige (Antragsveranlagung) Arbeitnehmerveranlagung. Sollte keiner der Gründe für eine Pflichtveranlagung vorliegen, so kann jederzeit eine Veranlagung beantragt werden, ohne dass ein Antragsgrund vorliegen muss. Die Arbeitnehmerveranlagung kann man bis zu fünf Jahre im Nachhinein machen.

Bei der Arbeitnehmerveranlagung können Werbungskosten, Sonderausgaben und andere Belastungen genauso geltend gemacht werden wie Pendlerpauschale oder Mehrkindzuschlag. Unter Werbungskosten fallen dabei Aufwendungen für die berufliche Tätigkeit (Bsp. Anschaffung eines Computers, der beruflich verwendet wird). Unter die außergewöhnlichen Belastungen fallen bspw. Kosten von Behinderungen oder Krankheiten.

Das Beilagenformular L1k benötigt man, wenn man Kinder hat, für die man Familienbeihilfe bezieht oder Unterhalt bezahlt. Die Beilage L1i benötigt man dann, wenn man Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug bezieht. Beide Beilagen werden gemeinsam mit dem Lohnsteuerausgleich eingereicht.

Es schadet sicher nicht, sich ein paar Gedanken zu machen, wie man sich am besten Geld vom Finanzamt zurückholt. Eine gute Vorbereitung ist, dass man sich alle Unterlagen für den Jahresausgleich bereithält. Auf den Seiten des BMF findet man zahlreiche Informationen zur Arbeitnehmerveranlagung.

 


Das könnte Sie auch interessieren: